1. Allgemeine Bestimmung
§ 1
Der Verein trägt den Namen
Hessischer Landesverband im Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen.
Der Sitz des Hessischen Landesverbandes ist 36119 Neuhof.
Die Tätigkeit des Hessischen Landesverbandes soll sich in der Regel nur auf das Land Hessen beschränken.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 2
Ziel und Aufgabe
Ziel des Hessischen Landesverbandes ist es, mit seinen Mitgliedern bergmännisches Brauchtum zu erforschen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu vertiefen.
Aufgabe des Hessischen Landeverbandes ist es, den Kontakt unter den Mitgliedern herzustellen, gemeinsame Fragen für sie zu klären, gemeinsame Veranstaltungen, die der Darstellung des bergmännischen Brauchtums dienen, zu organisieren und erforderlichenfalls selbst abzuhalten.
Der Hessische Landesverband hat dabei tunlichst alles zu vermeiden, was zum Nachteil eines seiner Mitglieder führt. Er hat u.U. eigene Interessen zurückzustellen.
Der Hessische Landesverband vertritt seine Mitglieder beim Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine in Bochum.
Der Hessische Landesverband ist keine Sozial- oder Rechtvertretung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Hessische Landesverband ist frei von allen Vorurteilen, Bindungen und Bestrebungen nationaler, rassischer, religiöser, politischer und wirtschaftlicher Art.
Der Hessische Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Etwaige Gewinne des HLV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mittel des HLV sind nur für Aufgaben, die der Satzung entsprechen, zu verwenden.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen.
Der HLV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf nach Ausgaben, die dem HLV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Satzung
2. Mitgliedschaft
§ 4
Ordentliche Mitglieder
Im HLV sind auf freiwilliger Basis unter völliger Wahrung ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit Bergmanns- und Knappenvereine, Bergmanns- und Knappenkapellen und Bergmanns- und Knappenspielmannszüge, die Vereinscharakter haben, zusammengeschlossen, die die gleichen Ziele wie der HLV verfolgen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden des HLV zu erklären. Mit der Erklärung soll der Verein die namentliche Zusammensetzung seines Vorstandes und seine Mitgliederzahl bekannt geben.
Jede Änderung im Vorstand des Mitgliedsvereins ist dem HLV umgehend schriftlich mitzuteilen.
Jeweils zum Jahresbeginn teilt der Mitgliedsverein dem HLV den Mitgliederstand mit.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
§ 5
Fördernde Mitglieder
Natürliche oder Juristische Personen, die den HLV ideell und finanziell zu unterstützen bereit sind, können förderndes Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden des HLV schriftlich zu erklären. Über die Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.
Mitglieder des Beirates werden, falls sie nicht einem Mitgliedsverein nach § 4 angehören, gleichzeitig mit ihrer Berufung persönlich zu fördernden Mitgliedern des HLV.
§ 6
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den HLV besonders verdient gemacht haben , können durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Delegiertenversammlung vorgeschlagen. Der Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft muss innerhalb des Vorstandes einstimmig beschlossen werden.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des HLV haben die Satzung des Landesverbandes zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesen entgegensteht.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorsitzenden des HLV vorliegen.
Mitglieder, die den Zielen des HLV zuwiderhandeln, gegen seine Satzung verstoßen, sein Ansehen schädigen oder Anstand und Sitte verletzen, können nach Anhörung des Auszuschließenden und nach Klärung des Sachverhaltes durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen.
Dieser kann innerhalb eines Monats gegen seinen Ausschluss durch eingeschriebenen Brief Einspruch beim Vorsitzenden des HLV einlegen.
Über den Einspruch beschließt die Delegiertenversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Einspruchsverhandlung während der Delegiertenversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern.
3. Gliederung
§ 9
Organe
Die Organe des Hessischen Landesverband sind:
-
Die Delegiertenversammlung
-
Der Vorstand
-
Der Beirat
§ 10
Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Hessischen Landesverbandes.
Der Vorsitzende muss alle 2 Jahre die Delegierten der Mitgliedsvereine zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung einberufen.
Diese soll jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zusammentreten.
Der Vorsitzende kann bei Bedarf außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten unterstützt wird.
Die Einberufung der Delegiertenversammlung durch den Vorsitzenden muss schriftlich mindestens einen Monat vorher erfolgen.
Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jeder Stimmberechtigte kann weitere Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor Zusammentreten der Delegiertenversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einreichen.
Diese Anträge dürfen jedoch nicht die Auflösung des Verbandes betreffen. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge beschließt die Delegiertenversammlung. Ebenso kann die Delegiertenversammlung eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen und nachträglich Satzungsänderungen auf die Tagesordnung setzen.
Die Delegiertenversammlung hat zu beschließen über:
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die Wahl des Vorstandes,
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die Wahl der Rechnungsprüfer,
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die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
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Einsprüche bei Ausschüssen,
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die Entlastung des Vorstandes,
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die Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
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die Genehmigung der Haushaltspläne,
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die Mitgliedschaft bei anderen bergmännischen Organisationen und Verbänden,
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Satzungsänderungen,
-
Wahl von Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung
-
die Auflösung des Landesverbandes.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, mit Ausnahme bei der Beschlussfassung über die Auflösung.
Bei der Beschlussfassung hat jeder Mitgliedsverein 3 Stimmen.
Vorstandsmitglieder haben 1 Stimme.
Fördernde Mitglieder haben, genauso wie Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Beirates, nur beratende Funktionen.
Die Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht bei Wahlen und Nachwahlen in den Vorstand, bei der Wahl der Rechnungsprüfer und zur Entlastung des Vorstandes nicht ausüben.
Die Delegiertenversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, jedoch nicht bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung.
Über den Verlauf jeder Delegiertenversammlung ist Protokoll zu führen, in das die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und seine Richtigkeit in der nächsten Vorstandssitzung durch Beschluss festzustellen. Danach erhalten die Delegierten einen Abzug des Protokolls mit dem Richtigkeitsbeschluss des Vorstandes. Die nächste Delegiertenversammlung hat das Protokoll zu genehmigen.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Hessischen Landesverbandes.
Seine Mitglieder sind der Delegiertenversammlung verantwortlich.
Zum Vorstand gehören:
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der Vorsitzende,
-
der stellvertretende Vorsitzende,
-
der Geschäftsführer,
-
der Kassierer,
-
der stellvertretende Kassierer
-
der Protokollführer,
-
die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, oder seinen entsandten Vertreter.
Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der 2. Kassierer, der Geschäftsführer und der Protokollführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder der Mitgliedsvereine durch die Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit Ausnahme der Vereinsvorsitzenden, die naturgemäß durch ihre Wahl zum Vereinsvorsitzenden Vorstandsmitglied werden.
In den Vorstand sind nur Vertreter von Mitgliedsvereinen wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Alle Wahlen erfolgen in getrennter und geheimer Abstimmung.
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann mit Handzeichen (Akklamation) abgestimmt werden. Die Wahlvorschläge müssen vor dem jeweiligen Wahlvorgang vorliegen. Stimmen auf nicht vorgeschlagene Personen sind ungültig.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Der Wahlausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Wahlleiter.
In jeder zweiten ordentlichen Delegiertenversammlung ist der Vorstand neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger berufen. Die Berufung muss in der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden.
Der Hessische Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der Vorsitzende hat mindestens eine Vorstandssitzung im Jahr einzuberufen. Er muss den Vorstand innerhalb von 10 Tagen einberufen, wenn dies von 4 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
Zu den Sitzungen können Mitglieder des Beirates eingeladen werden. Sie haben aber kein Stimmrecht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, mit Ausnahme bei Satzungsänderungen und Auflösung.
Benötigt der Vorsitzende dringend einen Beschluss, so ist in Ausnahmefällen die Zustimmung von Vorstandsmitgliedern telefonisch möglich.
Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des HLV selbständig zu erledigen, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
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für die Einhaltung der Satzung zu sorgen,
-
Beschlüsse der Delegiertenversammlung auszuführen,
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der Delegiertenversammlung Geschäfts- und Kassenberichte vorzulegen,
-
die Mittel des Landesverbandes ordnungsgemäß zu verwalten,
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Haushaltspläne aufzustellen und der Delegiertenversammlung vorzulegen,
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die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder zu beschließen,
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Mitglieder des Beirates zu berufen und von der Delegiertenversammlung bestätigen zu lassen, sowie Ehrenmitglieder der Delegiertenversammlung vorzuschlagen,
-
Sachbearbeiter als Helfer des Vorstandes zu berufen,
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kommissarische Nachfolger für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder zu berufen,
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der Delegiertenversammlung Delegierte vorzuschlagen
-
und der Delegiertenversammlung die Auflösung des Hessischen Landesverbandes vorzuschlagen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, interne Angelegenheiten vertraulich zu behandeln.
Über den Verlauf einer jeden Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem gefasste Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und seine Richtigkeit in der nächsten Vorstandssitzung durch Beschluss festzustellen.
Alle Vorstandsmitglieder erhalten einen Abzug des Protokolls.
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§ 12
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand innerhalb des Landesverbandes. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Delegiertenversammlungen. Er nimmt bei Versammlungen das Hausrecht wahr.
Der Vorsitzende gibt verbindliche Erklärungen nur ab, soweit sie durch entsprechende Beschlüsse des Vorstandes gedeckt sind.
Der Vorsitzende ist für verbandsinternen und für einfachen Schriftverkehr allein unterschriftsberechtigt. Von diesen Schriftstücken hat er einen Durchschlag dem Geschäftsführer zu dessen Akten zu geben.
Der Vorsitzende sorgt für die genaue Abgrenzung der Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstandes.
§ 13
Der stellvertretende Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
§ 14
Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer hat den anfallenden Schriftwechsel nach Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
Aus den Schriftstücken und deren Durchschlägen muss ersichtlich sein, von wem sie unterschrieben sind.
Der Geschäftsführer ist für verbandsinternen und für einfachen Schriftverkehr allein unterschriftsberechtigt. Von diesen Schriftstücken hat er einen Durchschlag dem Vorsitzenden zu dessen Akten zu geben.
Der Geschäftsführer sammelt und verwahrt die Originale aller eingegangener Schriftstücke und die Durchschläge aller auslaufenden Schriftstücke, sowie alle Urkunden.
Der Geschäftsführer hat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Landesverbandes anzufertigen und in der Delegiertenversammlung vorzulegen.
Der Geschäftsführer vertritt den Protokollführer bei dessen Verhinderung und wird im Falle seiner Verhinderung durch diesen nach innen vertreten, jedoch nicht nach außen.
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§ 15
Der Kassierer
Der Kassierer verwaltet die Kasse und die Konten des HLV und führt über Einnahmen und Ausgaben genau Buch. Er ist dem Landesverband und dem Vorsitzenden gegenüber verantwortlich für die von ihm vereinnahmten und verausgabten Gelder.
Kassenbücher und Belege sind vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Laufende Ausgaben bis zu 150,00 DM kann der Kassierer selbst erledigen.
Der Kassierer hat nach Ablauf des Geschäftsjahres der Delegiertenversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
Der Kassierer arbeitet unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel, der zu erwartenden Einnahmen und der voraussichtlichen Aufwendungen und Ausgaben vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aus und legt ihn dem Vorsitzenden, danach dem Vorstand vor, der ihn von der Delegiertenversammlung genehmigen lassen muss.
§ 15 a
Der stellvertretende Kassierer
§ 16
Der Protokoll- / Schriftführer
Der stellvertretende Kassierer vertritt den 1. Kassierer bei dessen Verhinderung.
Der Protokollführer hat in allen Delegiertenversammlungen und in allen Vorstandssitzungen, sowie bei allen wichtigen Besprechungen Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind in dem Protokoll wörtlich aufzunehmen. Er hat die Protokolle in den Delegiertenversammlungen und in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.
Der Protokollführer hat nach Richtigkeitsbeschluss des Vorstandes Abzüge dem zuständigen Personenkreis zuzustellen.
Der Protokollführer ist im Bedarfsfall dem Geschäftsführer bei dessen Arbeit behilflich. Er vertritt den Geschäftsführer bei dessen Verhinderung innerhalb des HLV und wird im Falle seiner eigenen Verhinderung durch diesen vertreten. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
§ 17
Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder bilden, diese zu Beratungen heranziehen oder mit Sonderaufgaben betreuen.
§ 18
Sachbearbeiter
Zur Unterstützung des Vorstandes können Sachbearbeiter berufen werden, die ein bestimmtes Aufgabengebiet im Auftrag des Vorstandes bearbeiten.
§ 19
Der Beirat
Der Landesverband hat einen Beirat zu bilden, dem mindestens sechs Personen angehören sollen. Diese sollen vorwiegend Persönlichkeiten aus den hessischen Ministerien und Behörden, aus dem Bergbau und aus den berufsständischen Organisationen sein. Sie sollen bereit und in der Lage sein, die Arbeit des HLV besonders zu fördern und die Ziele des Landesverbandes zu unterstützen.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Mit ihrer Berufung werden sie persönlich, falls sie noch keinem Mitgliedsverein angehören, zu fördernden Mitgliedern des Hessischen Landesverbandes.
Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei kultureller, traditioneller und finanzieller Aufgabenstellung. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Die Mitglieder des Beirates sind zu den Delegiertenversammlungen und wenn erforderlich, zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben hier beratende Stimme und Vorschlags- und Antragsrecht.
Den Mitgliedern des Beirates sind alle Beschlüsse der Delegiertenversammlungen und der Vorstandssitzungen mitzuteilen, die den Beirat betreffen.
Der Beirat kann sich einen Vorsitzenden bestimmen und sich eine Geschäftsordnung geben.
An den Sitzungen des Beirates nimmt der geschäftsführende Vorstand teil.
4. Haushaltswesen
§ 20
Beiträge
Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedsvereinen Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist von der Delegiertenversammlung zu beschließen.
Der Jahresbeitrag eines fördernden Mitgliedes ist in dessen Ermessen gestellt.
Die Beiträge sind bis zum 1. März des laufenden Jahres an den Landesverband zu zahlen.
§ 21
Verwaltung der Mittel
Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des HLV ordnungsgemäß zu verwalten. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, müssen vorher vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mitarbeit in den Organen des HLV ist ehrenamtlich. Nachgewiesene und gerechtfertigte Ausgaben werden erstattet.
Die Mitglieder des HLV erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes. Die den Mitgliedern erstehenden Kosten für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen werden in der Regel vom Landesverband getragen.
§ 22
Rechnungsprüfung
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Liegen mehr als zwei Vorschläge vor, so ist geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmscheine mit mehr als zwei Namen sind ungültig. Gewählt sind die beiden Vorschläge, die die meisten Stimmen erhalten.
Die Amtszeit der Rechnungsprüfer dauert 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer haben jährlich einmal die Kasse, die Bücher und die Belege auf ihre rechnerische Richtigkeit, auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu prüfen, sowie anhand der Protokolle die sachliche Richtigkeit der Ausgaben zu kontrollieren. Den Rechnungsprüfern darf vom Vorstand und Mitgliedern keine Auskunft und auch nicht die Einsichtnahme in Belege und dazugehörigen Schriftwechsel verweigert werden. Von ihren Feststellungen haben die Rechnungsprüfer den Vorstand zu unterrichten.
Die Rechnungsprüfung muss zeitlich so liegen, dass sie nicht mehr als vier Wochen vor der Delegiertenversammlung abgehalten worden ist.
Über jede Rechnungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen und der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen. Diese hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist dem Protokoll der Delegiertenversammlung beizufügen und gilt als Bestandteil des Protokolls.
5. Schlussbestimmung
§ 23
Satzungsänderung
Vorschläge auf Satzungsänderungen können jederzeit beim Vorstand eingereicht werden. Nach Prüfung und Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder muss der Vorstand den Vorschlag als Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Delegiertenversammlung setzen. Lehnt der Vorstand einen Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden zu begründen.
Satzungsänderungen können von der Delegiertenversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
§ 24
Auflösung des Hessischen Landesverbandes
Ist die Unabhängigkeit der Mitgliedsvereine oder des HLV nicht mehr gewährleistet oder hat der HLV keinen Mitgliedsverein mehr als ordentliches Mitglied, so ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen und den Antrag auf Auflösung auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Auflösung des Landesverbandes kann vom Vorstand beantragt werden, wenn ein solcher Antrag mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Er muss auf der Tagesordnung stehen. Die Auflösung kann nur auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher einberufen worden ist. Hier müssen mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten vertreten sein. Ist diese außerordentliche Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite einzuberufen, die mindestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach der ersten stattfinden muss. Diese Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmrechte. Die Tagesordnung der zweiten muss mit der ersten außerordentlichen Delegiertenversammlung übereinstimmen.
Die Auflösung des HLV kann von der Delegiertenversammlung nur mit mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Über ein Restvermögen, das nach Abdeckung bestehender Verpflichtungen verbleibt, verfügt die Gemeinde Neuhof. Es ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zuzuführen.
Die Mitglieder des Landesverbandes und deren Vereinsmitglieder, die fördernden und die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder der Organe des HLV haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Vermögen des HLV.
Der Beschluss der Auflösung und der Vermögensverwendung bedarf der Zustimmung des Beirates.
Inkraftreten
08.09.1973
​
Die Satzung im vorliegenden Wortlaut wurde von der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 08. 09.1973 beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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gez. H. Bannert (Vorsitzender)
gez. Herbst (Geschäftsführer)
gez. Stansler (Protokollführer)
16.04.1988
​
Die vorliegende Satzung mit geänderten §§ 1,2,3,8,10 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 16. April 1988 in Neuhof beschlossen.
​
gez. H. Bannert (Vorsitzender)
gez. W. Schlöffel (Geschäftsführer)
gez. Stansler (Protokollführer)
28.03.1998
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Die vorliegende Satzung mit geändertem § 11, hinzugefügten § 15a und geändertem § 24 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 28. März 1998 in Giershagen beschlossen.
​
gez. L. Herwig (Vorsitzender)
gez. B. Stahl (Geschäftsführer)
gez. A. Hartmann (Protokollführer)
06.01.2001
​
Die vorliegende Satzung mit geänderten §§ 1, 10, 11, 19, 22 wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 06. Januar 2001 in S o n t r a beschlossen
​
gez. L. Herwig (Vorsitzender)
gez. B. Stahl (Geschäftsführer)
gez. A. Hartmann (Protokollführer)