|
§ 20
Beiträge
Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedsvereinen Beiträge.
Die Höhe der Beiträge ist von der Delegiertenversammlung
zu beschließen.
Der Jahresbeitrag eines fördernden Mitgliedes ist in dessen
Ermessen gestellt.
Die Beiträge sind bis zum 1. März des laufenden Jahres
an den Landesverband zu zahlen.

§ 21
Verwaltung der Mittel
Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des HLV
ordnungsgemäß zu verwalten. Die Mittel dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, müssen
vorher vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mitarbeit in den Organen des HLV ist ehrenamtlich. Nachgewiesene
und gerechtfertigte Ausgaben werden erstattet.
Die Mitglieder des HLV erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Landesverbandes. Die den Mitgliedern erstehenden Kosten
für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen werden in
der Regel vom Landesverband getragen.

§ 22
Rechnungsprüfung
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
Liegen mehr als zwei Vorschläge vor, so ist geheim mit
Stimmzetteln zu wählen. Stimmscheine mit mehr als zwei
Namen sind ungültig. Gewählt sind die beiden Vorschläge,
die die meisten Stimmen erhalten.
Die Amtszeit der Rechnungsprüfer dauert 4 Jahre. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer haben jährlich einmal die Kasse,
die Bücher und die Belege auf ihre rechnerische Richtigkeit,
auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu prüfen,
sowie anhand der Protokolle die sachliche Richtigkeit der Ausgaben
zu kontrollieren. Den Rechnungsprüfern darf vom Vorstand
und Mitgliedern keine Auskunft und auch nicht die Einsichtnahme
in Belege und dazugehörigen Schriftwechsel verweigert werden.
Von ihren Feststellungen haben die Rechnungsprüfer den
Vorstand zu unterrichten.
Die Rechnungsprüfung muss zeitlich so liegen, dass sie
nicht mehr als vier Wochen vor der Delegiertenversammlung abgehalten
worden ist.
Über jede Rechnungsprüfung ist ein schriftlicher
Bericht anzufertigen und der nächsten Delegiertenversammlung
vorzulegen. Diese hat über die Entlastung des Vorstandes
zu beschließen.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist dem Protokoll der
Delegiertenversammlung beizufügen und gilt als Bestandteil
des Protokolls.

|