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Satzung alsPDF (Bildschirm)
oder als (Druck) §
1 Der Verein trägt den Namen
Hessischer Landesverband im Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Fulda eingetragen. Der Sitz des Hessischen Landesverbandes ist
36119 Neuhof. Die Tätigkeit des Hessischen Landesverbandes soll sich
in der Regel nur auf das Land Hessen beschränken. Das Geschäftsjahr
beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. 
§
2 Ziel und Aufgabe Ziel des
Hessischen Landesverbandes ist es, mit seinen Mitgliedern bergmännisches
Brauchtum zu erforschen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu vertiefen. Aufgabe
des Hessischen Landeverbandes ist es, den Kontakt unter den Mitgliedern herzustellen,
gemeinsame Fragen für sie zu klären, gemeinsame Veranstaltungen, die
der Darstellung des bergmännischen Brauchtums dienen, zu organisieren und
erforderlichenfalls selbst abzuhalten. Der Hessische Landesverband hat dabei
tunlichst alles zu vermeiden, was zum Nachteil eines seiner Mitglieder führt.
Er hat u.U. eigene Interessen zurückzustellen. Der Hessische Landesverband
vertritt seine Mitglieder beim Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine
in Bochum. Der Hessische Landesverband ist keine Sozial- oder Rechtvertretung. 
§
3 Gemeinnützigkeit Der Hessische
Landesverband ist frei von allen Vorurteilen, Bindungen und Bestrebungen nationaler,
rassischer, religiöser, politischer und wirtschaftlicher Art. Der Hessische
Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977
vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Etwaige Gewinne des HLV dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mittel des
HLV sind nur für Aufgaben, die der Satzung entsprechen, zu verwenden.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Der HLV ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine
Person darf nach Ausgaben, die dem HLV fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. 
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